Satzung des Musikvereins Untermeitingen e.V
§ 1 Name und Zweck
Der Verein führt den Namen „Musikverein Untermeitingen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein stellt sich zur Aufgabe, das musikalische und kulturelle Leben in Untermeitingen zu pflegen, fördern und weiter auszubauen. Er wird sich hauptsächlich mit Einstudierung guter Musik befassen. Die Aktivitäten sollen nicht über den Rahmen des Volksmusikspiels hinausgehen. Der Musikverein ist dem Allgäu – Schwäbischen Musikbund angeschlossen. Der Musikverein Untermeitingen e.V. mit Sitz in Untermeitingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, er verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Untermeitingen.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jeder musikinteressierte Bürger werden. Für die Jugend des Musikvereins Untermeitingen e.V. wird eine Jugendordnung erstellt. Sie ist anzuwenden bei Mitgliedern bis zum 27. Lebensjahr. Für die Jugendarbeit gilt die Jugendordnung. Die aktive Mitgliedschaft schließt eine aktive Mitgliedschaft in einer anderen, gleichen Organisation in der Gemeinde aus. Ausnahmen be- dürfen der Genehmigung des Vorstandes.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter gleichzeitiger Bezahlung des Jahresbeitrages erworben. In Schule und Ausbildung befindlichen Jugendlichen wird Bei- tragsfreiheit gewährt. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss des Vorstandes verliehen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen. Den Zahlungsmodus bestimmt die Mitgliederversammlung. Aktive Mitglieder sind verpflichtet:
a) an den Proben und Aufführungen des Vereins regelmäßig und pünktlich teilzunehmen. In besonderen Härtefällen kann auf Beschluss des Vorstandes eine Entschädigung gewährt werden.
b) den Anordnungen des Vorstandes und des Musikleiters nachzukommen und das Vereinseigentum, insbesondere Noten, Instrumente, Bücher und sonstige Requisiten schonend zu behandeln.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch entsprechende schriftliche Erklärung. Sie ist an den Vorstand zu richten. Jedes Mitglied kann zum Quartalsende seinen Austritt erklären. Rückständige Beiträge sind gleichzeitig zu bezahlen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung, sowie bei Vorliegen eines groben vereinsschädigenden Verhaltens durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Ausschließung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich – zu Hd. des Vorstandes – anfechten und die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend. Die Beschreitung des Rechtsweges ist aus- geschlossen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 11 (elf) gewählten Mitgliedern. Es sind folgende Funktionen zu besetzen: a) der 1. Vorsitzende b) der 2. Vorsitzende c) der Kassierer d) der Schriftführer e) 5 (fünf) Beisitzer, 1 (ein) Vereinsjugendleiter (in) und 1 (ein) Vereinsjugendvertreter (in) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlberechtigung ist mit 16 Jahren, die Wählbarkeit mit 18 Jahren gegeben. Wird bei der Wahl in der Mitgliederversammlung für das jeweilige Amt des Vorstandes nur ein Kandidat vorgeschlagen, so findet eine offene Wahl statt. Werden jedoch mehrere Kandidaten nominiert, so muß in geheimer Wahl abgestimmt werden, wobei die einfache Mehrheit entscheidet. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern nichts anderes bestimmt wird. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen im Sinne des § 26 BGB jeder für sich allein. Sie haben die Geschäfte, Interessen und Vereinsangelegenheiten zu erledigen und zu vertreten. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Vorstandsämter enden: a) durch Tod b) durch Widerruf in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung c) durch Entlastung in der ordentlichen Mitgliederversammlung d) durch Austritt aus dem Verein oder Ausschließung e) durch Amtsniederlegung aus wichtigen Gründen unter Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder
§ 8 Musikleiter
Der Musikleiter wird im Einvernehmen mit den aktiven Mitgliedern durch den Vorstand bestimmt. Im Falle der Anstellung durch den Verein ergeben sich im Übrigen seine Pflichten und Vergütungen aus dem An- stellungsvertrag.
§ 9 Erwerbstätigkeit
Eine auf Erwerb gerichtete musikalische Tätigkeit einzelner Vereinsmitglieder bedarf der Zustimmung der Vorstandschaft. Die Vorstandschaft muss sie erteilen, wenn die Belange des Vereins nicht beeinträchtigt werden. Bei Benutzung eines vereinseigenen Instruments, haben die Benützer 10. v. H. der Einnahmen an die Vereinskasse abzuführen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 Geschäftsführung
Über die Ein- und Ausgaben hat der Kassierer ein Kassenbuch zu führen. Über die Vergütung an die aktiven Musiker entscheidet der Vorstand. Zur Kassenprüfung, die einmal im Jahr durchgeführt wird, beruft der Vorstand zwei Mitglieder als Kassenprüfer. Der Schriftführer hat vor jeder Musikveranstaltung die Programmfolge der Werke mit dem Komponisten an die GEMA zu melden. Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung ein Protokoll zu fertigen, über Mitgliederversammlungen ein Protokollbuch zu führen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr einmal statt. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu erstattenden Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes. b) Genehmigung der Jahresabrechnung nach erfolgter Kassenprüfung. c) Entlastung des Vorstandes. d) Wahl des Vorstandes für zwei Jahre. e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages. f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. g) Beschlussfassung über Wünsche und Anträge Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung jedem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern Absatz 3 und 4 berücksichtigt wurde. Die anwesenden Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Stimmübertragungen sind unzulässig.
§ 13 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes: a) nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes b) auf schriftliches Begehren von mindestens 10 v.H. der Mitglieder unter Angabe des Einberufungszweckes und der zu stellenden An- träge
§ 12 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. § 14 Stimmabgabe und Anträge
Die Beschlüsse vom Vorstand und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht etwas anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Enthaltung bei Akklamation gilt als Zustimmung. Die Stimmabgabe erfolgt durch Hand- zeichen, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist oder die Mitgliederversammlung oder der Vorstand einen anderen Abstimmungsmodus beschließen. Bei Stimmengleichheit muss der Wahlvorgang widerholt werden. Über die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.
§ 15 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine gemäß § 12 Abs. 3 und 4 lediglich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Die Stimmabgabe kann in diesem Falle auch brieflich erfolgen. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Die Mitglieder sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die Einberufung erfolgt entsprechend § 13 Absatz 1 a Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der Geschäfte und Erledigung der Aufgabe nach Absatz 4 zwei Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Untermeitingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung hat die ordentliche Mitgliederversammlung vom 24.4.82 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist die Satzung des Musikvereins Untermeitingen vom 3. April 1977 mit ihren Änderungen vom 31.3.79 aufgehoben. Dies ist die Satzung des Musikvereins Untermeitingen e.V. vom 24.04.1982 mit eingearbeiteten Änderungen vom 28.02.1983 und vom 10.06.2002.
Untermeitingen, 30. Juni 2002
Eingetragen beim Amtsgericht Augsburg, Zweigstelle Schwabmünchen, in das Vereinsregister unter Nr. 163 am 26.08.1982